Satzung Stand 09/2019

§ 1  Münsterländer Dinkelfunken 2019 e.V.

a) Der Verein führt den Namen  Münsterländer Dinkelfunken 2019 e.V.

b) Er hat seinen Sitz in Gronau und soll in das Vereinsregister Coesfeld eingetragen werden.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Angestrebt wird mit Gründung des Vereins die Aufnahme bei den Vereinsverbänden Bund Westfälischen Karnevals (BWK) und dem Bund Deutschen Karnevals (BDK).

a) Die Förderung des Sports gem. §52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung. Der Zweck soll insbesondere durch sportliche Übungen und Leistungen durch Gardetanz, Showtanz und Freestyle Tanz gefördert werden.

b) Die Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums  gem. § 52 Abs. 2 Nr.23 AO. Der Zweck soll insbesondere durch Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Umzügen verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

a) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April des laufenden Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

b) Die Jahreshauptversammlung muss in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres abgehalten werden.

§ 5 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann werden, wer Lust und Liebe zu Frohsinn, Humor, Geselligkeit und Gardetanz hat.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich das Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben hat.

b) Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können Personen, Behörden, Organisatoren, Firmen oder Banken werden, die die Bestrebung des Vereins unterstützen wollen, ohne selbst aktiv zu sein.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

c) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.

Personen für die Ehrenmitgliedschaft können von allen ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen werden.

Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

a) Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Mit ihrem Eintritt erkennen sie die Satzung voll an.

b) Jedes ordentliche Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.

c) Vereinseigene Gegenstände, Materialien und Kostüme sind nach dem Ausscheiden aus dem Verein, in einem ordentlichen Zustand dem Vorstand zurückzugeben. Ist dieses dem ehemaligem Mitglied nicht mehr möglich, wird von ihm erwartet, dass die Vereinsgegenstände finanziell ersetzt werden.(Einschätzung durch den Vorstand)

d) Bei schuldhaften Verlust bzw. Beschädigung von vereinseigenen Gegenständen, Materialien und Kostümen muss jedes Mitglied für den Schaden aufgekommen .

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft beginnt  am 1. des Folgemonats, in dem der Vorstand über die Aufnahme positiv entschieden hat.

b) Der Mitgliedsbeitrag pünktlich bezahlt wurde.

c) Die Einverständniserklärung ist wie folgt zu akzeptieren:

Einverständniserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass im Rahmen von Veranstaltungen der Münsterländer Dinkelfunken 2019 e.V. in Bilder und/oder Videos von allen Anwesenden, Teilnehmer/_innen gemacht werden und zur Veröffentlichung

· auf der Homepage

· in (Print-)Publikationen

· auf der Facebook-Seite

· für Vereinswerbung

verwendet und zu diesem Zwecke auch abgespeichert werden dürfen. Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit der Münsterländer Dinkelfunken 2019 e.V.

Jedes Mitglied ist sich darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.

Diese Einverständniserklärung tritt mit der Beitrittserklärung in Kraft.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, vor Ablauf des Geschäftsjahres am 31.03. mitgeteilt werden.

b) Tod

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ableben des Mitgliedes. Rückständige Beiträge werden nicht nachgefordert.

c) Ausschluss

1. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Dem ausgestoßenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.

Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

Die Entscheidung der Versammlung ist endgültig und bindend.

2. Mitglieder, deren Beitrag am Jahresende noch offen steht, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Vorstand 9 Mitglieder, aber flexibel erweiterbar bis zu 17   Mitglieder

2. Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

a) Der Vorstand besteht aus folgenden 9 Personen

1) dem 1. Präsidenten

2) dem 2. Präsidenten

3) Kassenwart

4) stellv. Kassenwart

5) 1. Schriftführer

6) 2. Schriftführer

7) Beisitzer

8) Beisitzer

9) Beisitzer

10) Plus bei Bedarf bis zu 8 Beisitzer extra

b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der 1. Präsident, der  2. Präsident, der 1.Kassenwart, der 2. Kassenwart, der 1. Schriftführer und der 2. Schriftführer. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Zur rechtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken von drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern die Entscheidungen  bis zu einem Betrag von 250 Euro tätigen dürfen. Der 1. Und 2. Präsident sind nicht alleine Geschäftsfähig.

c) Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand, mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnisse.

d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Diese Beschlüsse sind bindend und können nur durch eine erneute Abstimmung geändert werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 7 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(Sitzungsleiter ist derjenige, der die Vorstandssitzung einberufen hat)

e) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

f) Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Rest- Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

g) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

a) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliedsversammlung statt. (§ 4 b als Jahreshauptversammlung benannt)

b) Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Eingeladen werden alle Mitglieder, oder deren gesetzliche Vertreter.

c) Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zum Beginn selbst fest.

d) Jedem stimmberechtigten Mitglied steht das Recht zu, zwei Wochen vor versenden der Einladung zur Mitgliederversammlung, Anträge einzubringen, über die in der Versammlung beraten und abgestimmt wird.

e) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit.

f) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes ist schriftlich durchzuführen.

g) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied ab 16 Jahre, das bei einer Mitgliederversammlung anwesend ist.

h) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, jedoch kann die Versammlung auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.

i) Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands

b) Entgegennahme des Kassenberichts

c) Vorschläge für die Wahl des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl der Kassenprüfer (näheres in §13)

f) Festlegung des Mitgliederbeitrages

g) Erledigung der an die Versammlung gestellten Anträge

h) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

i) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (näheres §16)

§ 13 Kassenprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben.

b) Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein, wohl aber Beisitzer.

c) Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert

b) ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Zudem gelten die Bestimmungen dazu, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 15 Geschäftsordnung, Vereinsordnung, Jugendordnung

a) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. In ihr werden auch alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen.

b) Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung

c) Dies gilt auch für die Vereinsordnung und die Jugendordnung

§ 16 Satzungsänderung

a) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

b) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit  der gültig abgegebenen Stimmen.

§ 17 Vereinsauflösung

a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

b) Die Auflösung muss in der Einladung angekündigt werden.

c) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem

 Ambulanter Kinder- und  Jugendhospitzdienst Südliches Münsterland

Lavesumer Str. 3b

45721 Haltern am See 

zu.